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Nach den Vorschriften des § 49 LPersVG findet die Personalversammlung während der Arbeitszeit statt. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, an der Personalversammlung teilzunehmen, ohne dass dies zur Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge führt. Nur aufgrund zwingender, unabwendbarer dienstlicher Angelegenheiten dürfen Sie an der Teilnahme durch Ihre/n Vorgesetzte/n gehindert werden.
